Wanderverein Ostholstein e.V.

Beitragsordnung

Wanderverein Ostholstein e.V.

Gegründet 1979

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung des Wandervereins Ostholstein e.V., am 15.03.2026, und nach der zur Zeit gültigen Satzung.

Gemäß § 4, Absatz 4, der zur Zeit gültigen Satzung des Wandervereins Ostholstein e.V., wird nachstehende Beitragsordnung erlassen:

  

1. Geschäftsführungsaufgaben

 1.1     Das Beitragsaufkommen ist die Basis der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Vereins.

1.2     Eine der wichtigsten Aufgaben des Vorstandes ist in diesem Zusammenhang die Erhaltung des Vereinsvermögens.

1.3     Aus dieser Pflicht heraus hat er die Aufgabe, die fälligen Beiträge von den Mitgliedern zu erheben und – wenn nötig – beizutreiben.

 

2. Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

2.1     Der Jahresbeitrag ist zum 01. März eines Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

2.2     Für Mitglieder, die während eines Jahres dem Verein beitreten, erfolgt die Abbuchung des fälligen Beitrages im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren      innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Aufnahme und in den Folgejahren jeweils zu dem in Abs. 1 genannten Termin.

2.3     Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs sowie zur Sicherstellung des termingerechten Eingangs des Mitgliedsbeitrags ist die Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren für Neumitglieder zwingend.

Der Fälligkeitstermin für die SEPA-Lastschrift wird auf den 01. Februar festgelegt. In Absprache mit dem Vorstand ist es Altmitgliedern gestattet, den Mitgliedsbeitrag weiterhin mittels Banküberweisung zu zahlen

                                                                                                                              

 3. Festsetzung der Beiträge

3.1     Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung verbindlich festgesetzt.

3.2     Der Vereinsbeitrag (Jahresentgelt) beträgt für

3.2.1   Einzelpersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr                € 25,–                             

3.2.2   Ehepaare                                                                                       € 50,– 

3.2.3   Jugendliche mit eigenem Einkommen                                       €   7,–

3.2.4   Juristische Personen                                                                   € 35,–

3.2.5   Jugendliche ohne Einkommen sowie Kinder sind beitragsfrei   €   0,–        

3.3     Beginnt die Mitgliedschaft im 2. Halbjahr, so ist lediglich der Beitrag nach      Abs. 3.2, Punkt 1 bis 4 a.a.O., zur Hälfte zu zahlen.

 

4. Beitragssonderregelungen

4.1     Nach § 4, Abs. 4, der zur Zeit gültigen Satzung, ist der Vorstand berechtigt, in begründeten Einzelfällen (z.B. Studenten, Auszubildende, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Arbeitslose, Rentner mit geringem Einkommen pp.) die Zahlung des Beitrages nach dem §§ 2 und 3 a.a.O. in zwei Raten zu gestatten bzw. den Beitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. 

4.2     Vor der Entscheidung nach Abs. 1 a.a.O. ist die wirtschaftliche Lage des Mitgliedes eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.

4.3     Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes soll diese Prüfung so zurückhaltend wie möglich und nötig, sowie ausschließlich durch eine zur   besonderen Verschwiegenheit verpflichtenden Kommission, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Kassierer, vorgenommen werden.

4.4     Der Beitragsverzicht oder die Gewährung eines Zahlungsaufschubs wird von dem Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Außer den in Abs. 3 a.a.O. genannten Personen, haben keine weiteren Vorstandsmitglieder Einsichtsrechte in die Prüfungsunterlagen. Sie entscheiden auf Vorschlag der Kommission.

4.5     Die Kassenprüfer haben das Recht der Einsichtnahme in das betreffende Sitzungsprotokoll des Gesamtvorstandes.

4.6     Der Beitragsverzicht wird für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer ausgesprochen. Dies gilt sowohl für die Ermäßigung als auch für den völligen Verzicht der fälligen Geldleistung.

4.7     Eine Rücknahme der Entscheidung nach den Abs. 3 und 4 a.a.O. ist bei Vorliegen begründeter Hinweise (Verbesserung der Vermögenslage, konkrete Hinweise über unwürdiges Verhalten pp.) jederzeit möglich. Hierauf ist in dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich hinzuweisen.

4.8     Die Entscheidungen nach den Abs. 3, 4 und 7 a.a.O. sind ausschließlich nur für die Zukunft und ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der veränderten Lebenssituation zulässig.  

                                                                                             

5. Zahlungsweg

Sämtliche Überweisungen der Vereinsbeiträge sind dem Vereinskonto (Girokonto) Nummer 86 479 bei der Volksbank Eutin in 23701 Eutin – BLZ 213 922 18 – gutzuschreiben.

Ab dem 1. Januar 2014 gelten die folgenden Parameter für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren:

IBAN                               DE 43 2139 2218 0000 0864 79

BIC:                                GENODEF1EUT

IBAN und BIC ersetzen zukünftig die Kontonummer und die Bankleitzahl.

   

6.  Verzug / Mahnung

6.1     Ein Mitglied befindet sich im Zahlungsverzug, wenn es zur Fälligkeit den Beitrag nicht gezahlt hat und durch eine Mahnung, die nach Eintritt der        Fälligkeit zugeht, in Verzug gesetzt wird (§ 286 ff BGB).

6.2     Durch die terminlich festgelegte Beitragspflicht (Zahlung zu Beginn des Jahres, spätestens zum 01. März oder innerhalb von 2 Wochen nach          Beitritt zum Wanderverein Ostholstein e.V.) kommt das schuldhaft nicht leistende Mitglied automatisch (d.h. dem Grunde nach ohne verpflichtende         Mahnung) in Verzug (§ 286 ff BGB).

6.3     Der Vorstand wird jedoch aus Gründen der Verwaltungsklarheit verpflichtet, bei Nichtzahlung des Beitrages nach Eintritt der Fälligkeit, stets zu mahnen (vgl. § 5.3.3 der zur Zeit gültigen Satzung).

 

7. Mahnung bei Nichtzahlung

7.1     Nach erfolgloser Mahnung gem. § 6, Abs. 3 a.a.O. ist der rückständige Beitrag gerichtlich beizutreiben (Ausnahmen siehe Abs. 2 a.a.O.).

7.2     Ist die gerichtliche Beitreibung durch Erwirkung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides des zuständigen Amtsgerichts, aus dem die        Zwangsvollstreckung stattfinden kann (§§ 688 ff, 704 ff, 803 ff ZPO), mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit einem im Verhältnis zur fälligen Summe nicht vertretbaren Zeitaufwand verbunden, kann auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Gründe der Nichtbeitreibung sind aktenkundig zu machen.

 

8. Beitragserhöhungen

8.1     Nach § 4, Abs. 4, der zur Zeit gültigen Satzung wird die Höhe des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung überprüft und ggf. neu festgesetzt.

8.2     § 7, Abs. 1 und 2 der zur Zeit gültigen Satzung sind zu beachten.

8.3     Über Beitragserhöhungen wird gem. § 32, Abs. 1, Satz 3 BGB, entschieden, soweit diese Erhöhungen vorhersehbar waren.

8.4     Eine Nichtvorhersehbare Erhöhung der Mitgliedsbeiträge bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins (§ 33, Abs. 1, Satz 2, BGB). Es gilt das Verbot der wesentlichen Pflichtenmehrung.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1     Die Beitragsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung vom 15. März 2026 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, gem. § 33, Abs. 1, Satz 1, BGB.

9.2.    Für die Amtsträger gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Schriftform.

 

10. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung des Wandervereins Ostholstein e.V. am 15.03.2026 in Kraft.

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