Wanderverein Ostholstein e.V.

Satzung

Wanderverein Ostholstein e.V.
Gegründet 1979

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Wandervereins Ostholstein e.V.
am 14. März 2015

§ 1 Name, Arbeitsbereich, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Haftung

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft / Beiträge

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

§ 9 Rechnungsprüfer

§ 10 Ehrenmitglieder und Ehrungen

§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für die Organe des Vereins

§ 12 Ortsgruppen

§ 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Wanderverein Ostholstein e.V.

Satzung

Wanderverein Ostholstein e.V.

§ 1 Name, Arbeitsbereich, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Wanderverein Ostholstein e.V.” .
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Eutin.

1.3 Der Arbeitsbereich des Vereins ist der Landkreis Ostholstein. Wenn dieser Kreis im Zuge einer Gebietsreform mit anderen Kreisen zusammengeschlossen wird, gilt der Gesamtkreis als Arbeitsgebiet.

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Haftung

2.1 Der Wanderverein, mit Sitz in Eutin, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.2 a) Der Satzungzweck wird verwirklicht inbesondere durch den Zusammenschluss von Wanderern zur Durchführung regelmäßigen sportlichen Wanderns (Tages-, Mehrtages- und Gäste-Wanderungen).

b) Aufklärung über die Werte des Wanderns sowie über die Landschaften des Vereinsgebietes und ihrer natürlichen Besonderheiten durch Vorträge und Veröffentlichungen auf der Homepage und den Printmedien.

c) Einsatz für den Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.

2.3 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist maßgebend für die Arbeit des Vereins. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.4 Die Teilnahme an Wanderungen und Veranstaltungen des Vereins geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein und seine Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung bei Unfällen und Schäden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.3 Alle Inhaber von Vereinsämtern arbeiten ehrenamtlich und erhalten nur ihre notwendigen Auslagen erstattet. Weder der Vorstand, noch die Mitglieder, oder sonstigen Personen, dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins, irgendwelche Vorteile erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Für die Durchführung von Reisen im Auftrage des Wandervereins Ostholstein e.V. gelten die Bestimmungen des Steuerrechtes.

3.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Seenotretter DGzRS, Werderstrasse 2, 28199 Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft / Beiträge

4.1 Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
4.2 Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die die Volljährigkeit erreicht haben,
b) jugendlichen Mitgliedern, die die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben.

4.3 Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dieser entscheidet über dessen Annahme durch eine schriftliche Mitteilung.

4.4 Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht und ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bei der Aufnahme und in den weiteren Jahren jeweils bis zum 01. März zu zahlen.

Der Jahresbeitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft im 1. Halbjahr voll und bei Beginn der Mitgliedschaft im 2. Halbjahr zur Hälfte zu zahlen. In begründeten Fällen kann der Vorstand Zahlung in Raten gestatten, den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen oder geändert werden kann. Die Beitragsordnung regelt, neben der Satzung, Einzelheiten der Beitragsfestsetzung (Höhe), Beitragserhebung, Zahlungsweg, Beitragserhöhungen, Verzug pp.

4.5 Das Stimmrecht der jugendlichen Mitglieder ist auf die Wahl des Jugendwartes beschränkt. Bzgl. Beitragshöhe und -Zahlung gilt § 4, Absatz 4.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

5.2 Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss dem Vorstand schriftlich, bis zum 30. November des Jahres, zu dessen Schluss sie wirksam werden soll,
zugehen.

5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden…

5.3.1 wg. schwerer Verstöße gegen die Belange oder gegen die Satzung des Vereins.
5.3.2 wg. schwerer Verstöße gegen die Gesetze oder das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
5.3.3 wg. Nichtzahlung des Beitrages drei Monate nach Fälligkeit trotz
2facher Mahnung. In der 2. Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.

5.4 Gegen die Ausschließung kann das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Nach einem rechtzeitig eingelegten Einspruch wird die Wirkung des Vorstandsbeschlusses ausgesetzt, bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

5.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es…
5.5.1 trotz 2facher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gem. § 4, Abs. 4, in Verzug geraten ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Absenden der 2. Mahnung ein Monate verstrichen ist (alternativ zu Abs. 5.3.3),
5.5.2 bei Verlegung des Wohnsitzes die neue Anschrift nicht mitteilt und der neue Wohnsitz daher nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten zu ermitteln ist.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Angelegenheit des Vereins von der Mitgliederversammlung geordnet. Diese darf nur über Angelegenheiten entscheiden, die entweder bei ihrer Berufung als Gegenstand der Tagesordnung bestimmt oder deren Behandlung bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragt wurde. Anträge, die eine finanzielle Mehrbelastung der Mitglieder zur Folge haben, sowie Anträge auf Auflösung des Vereins oder Änderung der Satzung dürfen jedoch nicht nach Einberufung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

7.2 Anträge von besonderer Dringlichkeit können auch nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die besondere Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zuerkannt worden ist. Dies gilt nicht für Anträge nach Abs. 1, letzter Satz a.a.O. (a.a.O = am angegebenen Ort).

7.3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Zweckes des Vereins und Auflösung des Vereins, für die die §§ 33 und 41 BGB maßgebend sind.

7.4 Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu einer gemäß §§ 32 und 36 BGB durchzuführenden Mitgliederversammlung, mindestens 2 Wochen vorher, wie folgt schriftlich ein:
7.4.1 zu einer im ersten Kalendervierteljahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung,
7.4.2 zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn deren Einberufung vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen, sowie auch dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

7.5 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit bestimmen, das die Mitgliederversammlung durch einen aus ihrer Mitte, mit dreiviertel Mehrheit gewählten Versammlungsleiter, geleitet wird.

7.6 Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift auszufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

7.7 Gegenstände der ordentlichen Mitgliederversammlung sind u.a.
7.7.1 Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Haushaltsjahr
7.7.2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
7.7.3 Bericht des Kassenwarts und der Rechnungsprüfer
7.7.4 Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern, sowie eines Vertreters.
7.7.5 Beschlussfassung über Anträge nach Absätze 1 und 2 a.a.O.
7.7.6 Beschlussfassung über Änderungen oder Neufassung der Satzung, und der Beitragsordnung.

7.8 Der 1. oder 2. Vorsitzende kann Gäste einladen.

7.9 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Der 1. Vorsitzende, in Vertretung der 2. Vorsitzende, oder der Versammlungsleiter, stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
8.1.1 dem 1. Vorsitzenden
8.1.2 dem 2. Vorsitzenden
8.1.3 dem Schriftführer
8.1.4 dem Kassenwart
8.1.5 dem Wanderwart
8.1.6 dem Wegewart
8.1.7 dem Jugendwart
8.1.8 und Beisitzer/n

8.2 Der Vorstand, und damit gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB, sind der 1. Und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

8.3 Dem Vorstand in seiner Gesamtheit obliegt die Geschäftsführung des Vereins, wobei die Vorstandsmitglieder die ihnen durch ihre Ämter bzw. durch Vorstandsbeschluss zugewiesenen Aufgaben, zu erledigen haben.

8.4
8.4.1 Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erstreckt sich die Nachwahl auf die restliche Dauer der Amtszeit.
Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.
8.4.2 Der Vorstand hat u.a. insbesondere folgende Aufgaben:
8.4.2.1 Vertretung des Wandervereins Ostholstein e.V. nach Außen (siehe auch Ziffer 8.2).
8.4.2.2 Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.4.2.3 Der Vorstand ist in seinen finanziellen Entscheidungen an den Haushaltsvoranschlag gebunden. Abweichungen sind nur für nachweisbare oder nicht vorhersehbare Ausgaben zulässig.

8.4.2.4 Vorbereitung und Terminabsprache der Mitgliederversammlung.
Hierfür ist ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie ein Haushaltsvoranschlag, der Mitgliederversammlung vorzulegen.
8.4.2.5 Aufnahmen, Ausschluss von Mitglieder, Streichung in der Mitgliederliste.
8.4.2.6 Erstellung von Wanderplänen und Programmen für Wanderfahrten, innerhalb und außerhalb des Landkreises Ostholstein.
8.4.2.7 Der Vorstand handelt für den Wanderverein Ostholstein e.V., soweit die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt.
8.4.2.8 Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des §§ 664-670 BGB entsprechende Anwendung.
8.4.2.9 Die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes erfolgt nach den für Beschlüsse der Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften der §§ 32, 34 BGB.

8.5 Über jede Sitzung des Vorstandes wird vom Schriftführer eine Niederschrift ausgefertigt, die von ihm und dem Sitzungsleiter, also vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

8.6 Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die schriftlich zu belegen sind.

8.7 Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist von einer sofort fristgerecht einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Scheidet eines der übrigen Vorstandsmitglieder aus, dann regeln die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Vertretung aus ihrem Kreise, bis von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt wird.

8.8 Wenn alle Mitglieder des Vereinsvorstandes ausgeschieden sind (Rücktritt des Gesamtvorstandes), beruft der zurückgetretene 1. Vorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, der ausgeschiedene 2. Vorsitzende, eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein und leitet die Wahl eines neuen Vorstandes.
Sollte ein neuer Vorstand nicht gewählt werden, so sind die Vorschriften über die Auflösung des Vereins (§ 74 BGB) sowie über die Notbestellung durch das Amtsgericht (§ 29 BGB) maßgeblich.

§ 9 Rechnungsprüfer

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter.

9.2 Die Amtszeit der gewählten Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre.
Eine Wiederwahl ist erst nach einer Pause von weiteren 2 Jahren möglich.

9.3 Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

9.4 Die Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung unmittelbar unterstellt und nur dieser verantwortlich. Sie sind bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

9.5 Die Rechnungsprüfer haben zu prüfen:
– Die Jahresrechnung,
– die Kassenvorgänge,
– die Belege,
– die Vermögensbestände,
– die zweckmäßige und sparsame Verwaltung der Mittel.
9.6 Die Rechnungsprüfer sind im Rahmen der Aufgaben befugt, von den Mitgliedern des Vorstandes jede für die Prüfung notwendige Auskunft und die Vorlage aller Akten, Bücher und Belege zu verlangen.

9.7 Die Rechnungsprüfer legen das Ergebnis der Prüfungen in einem von ihnen zu fertigenden und zu unterzeichnden Vermerk fest, berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

9.8 Die Rechnungsprüfer haben bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten, durch die ein wesentlicher, d.h., erheblicher Vermögensschaden für den Verein entstanden ist oder entstehen könnte, unverzüglich, unter Darlegung des Sachverhaltes, beim Vorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

§ 10 Ehrenmitglieder und Ehrungen

10.1 Der 1. oder 2. Vorsitzende sowie Mitglieder, die sich um den Wanderverein Ostholstein e.V. verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernannt werden.
10.2 Die Ehrenvorsitzenden sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
10.3 Ehrungen erfolgen nach 15-, 25- und 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder nach besonderen Leistungen.

§ 11 Gemeinsame Bestimmungen für die Organe des Vereins

11.1 Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

11.2 Beschlüsse werden, soweit diese Satzung bzw. die gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit gefasst (siehe hierzu auch § 7, Abs. 2, 3, 4 und 5). Satzungsänderungen und die Beschlussfassung der Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. § 40 BGB ist nicht anwendbar.

11.3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, die Stimme des 2. Vorsitzenden.

11.4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen geheim vorgenommen werden, wenn…
11.4.1 im Einzelfall das Beschlussorgan durch einfache Mehrheit dies verlangt
11.4.2 der zur Wahl stehende Kandidat dies beantragt
11.4.3 mehr als ein Kandidat zur Wahl steht

11.5 Während der Wahl des 1. Vorsitzenden leitet der 2. Vorsitzende die Versammlung.

11.6 Alle Vereinsorgane bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 12 Ortsgruppen

Wenn in Orten des Vereinsgebietes eine große Anzahl von Mitgliedern vorhanden ist und große Entfernungen dies angebracht erscheinen lassen, kann der Vorstand in diesen Ortsgruppen einrichten, die nicht den Charakter juristischer Personen haben, sondern nur örtliche Zusammenfassungen von Mitgliedern sind. An einem Ort soll jeweils nur eine Ortsgruppe bestehen. Die Leitung der Ortsgruppe erfolgt durch Verbindungsleute (Obleute), die auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand bestellt werden und ihm für ihre Tätigkeit verantwortlich sind.

§ 13 Übergang- und Schlussbestimmungen

13.1 Die bisherige Satzung findet bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung weiterhin Anwendung.

13.2 Für alle in dieser Satzung aufgeführten Amtsträger (Vorstandsmitglieder/Rechnungsprüfer pp.) gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Schriftform.

13.3 Für die vorstehende Satzung gilt das Vereinsrecht.

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